IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
a31. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Wirksamkeit gesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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