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AnErbG Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 659/1989, zu § 18, BGBl. 106/1958), BGBl. Nr. 659/1989, gültig ab 01.01.1990

IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 659/1989, zu § 18, BGBl. 106/1958)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.

(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.

(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)

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