IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Artikel XIII (Anm.: zu § 21, BGBl. Nr. 106/1958)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes die Länder in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechtes ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt die Bezeichnung "(Verfassungsbestimmung)" in § 21 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958, außer Kraft. Der Erlassung eines solchen Bundesgesetzes steht die Verfassungsbestimmung in § 21 des Anerbengesetzes nicht entgegen.
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