AnErbG § 6., BGBl. Nr. 106/1958, gültig von 07.09.1958 bis 31.12.1989

II. Abschnitt Der Anerbe

§ 6.

(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) in dem Rechte, den Erbhof des Erblassers zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß spätestens mit der Erbserklärung gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach diesem Bundesgesetz Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen eigenen, ihm allein gehörenden Erbhof oder mit Zustimmung seines Ehegatten den Erbhof der Ehegatten seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufen wären, um einen Preis anbieten, der im Sinne des § 11 ermittelt wird. Er behält seine Rechte als Anerbe des Erblassers, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist ihn übernehmen will.

(2) Gehören zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe und treten mehrere Personen derselben Linie (§ 731 ABGB.) als Miterben ein, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind im Nachlaß mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) vorhanden, so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller Umstände die Wahl.

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