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AnErbG (Anerbengesetz) § 21. Ausnahmen vom Geltungsbereich., BGBl. Nr. 659/1989, gültig ab 01.01.1990

IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 21. Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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