AnErbG § 20. Überleitung., BGBl. Nr. 106/1958, gültig ab 07.09.1958

IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 20. Überleitung.

(1) Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (§ 10 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.

(2) Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:

1. Ist ein vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bestimmter weiterer Anerbe vorhanden, so ist dieser Nacherbe und im Sinne dieses Bundesgesetzes Anerbe.

2. Trifft die Voraussetzung der Z 1 nicht zu, ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz und § 14 sinngemäß, sofern diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung Versorgungsansprüche zustehen.

3. Andernfalls erlischt die Nacherbschaft.

(3) Der Anerbe nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach § 10 des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.

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