AnErbG § 1. Begriff., BGBl. Nr. 659/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.05.2019

1. Abschnitt. Der Erbhof.

§ 1. Begriff.

(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.

(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Abs. 1.

(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

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