1. Abschnitt. Der Erbhof.
§ 1.
Begriff.
(1) Erbhöfe sind behauste landwirtschaftliche Betriebe, die
1. im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und
2. mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinne des Abs. 1 Z. 2 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
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