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AnErbG (Anerbengesetz) § 18., BGBl. Nr. 106/1958, gültig von 07.09.1958 bis 31.12.1989

III. Abschnitt. Erbteilung.

§ 18.

Nachtragserbteilung.

(1) Verkauft der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortung auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile, so ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten. Ein Mehrerlös liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von sechs Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.

(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt, soweit der Anerbe den Mehrerlös (Teil des Restes der Verteilungsmasse) binnen vier Monaten vom Abschluß des Verkaufes (von der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses) zum Erwerb eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet hat.

(4) Zum Antrag auf Durchführung der Nachtragserbteilung sind nur die übrigen Miterben des Anerben und die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Noterben berechtigt. Dieses Recht erlischt sechs Monate nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers (Erstehers), frühestens aber sechs Monate nach Ablauf der dem Anerben zur Verwendung des Mehrerlöses (Teiles des Restes der Verteilungsmasse) offenstehenden Frist (Abs. 3).

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Erwerb des Miteigentums am Erbhof durch den Ehegatten des Anerben, wohl aber für die Weiterveräußerung dessen Miteigentumsanteils an eine dritte Person, wenn der Erlös den inneren Wert des anteiligen seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigt.

(6) Im Falle der vorläufigen Aufschiebung der Erbteilung nach § 16 Abs. 1 zählt die sechsjährige Frist des Abs. 1 von der Rechtskraft der Erbteilung an.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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