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AnErbG (Anerbengesetz) § 17., BGBl. Nr. 106/1958, gültig von 07.09.1958 bis 31.12.1989

III. Abschnitt. Erbteilung.

§ 17.

Ansprüche der Noterben.

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des § 13 steht auch Noterben zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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