III. Abschnitt. Erbteilung.
§ 11.
Übernahmspreis.
Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere für Miterben, die auf dem Erbhof viele Jahre mitgearbeitet haben. An die Bewertung in einem allenfalls vorliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gehalten.
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