§ 7. Schlußbestimmungen
(1) § 2 Abs. 3 tritt mit in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit in Kraft.
(3) Arbeitsmedizinische Zentren, die am über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 ASchG oder eine Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, verfügen, müssen bis spätestens die Anforderungen der § 2 bis 6 erfüllen.
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