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AMZ-VO § 5. Ausstattung und Mittel, BGBl. II Nr. 441/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 5. Ausstattung und Mittel

(1) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.

(2) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop, Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.

(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:

1. Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,

2. Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,

3. Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,

4. Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,

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