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AMZ-VO § 3. Hilfspersonal, BGBl. Nr. 441/1996, gültig von 01.01.1997 bis 17.12.1998

§ 3. Hilfspersonal

(1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.

(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.

(3) Angehörige des Hilfspersonals sind in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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