AMZ-VO § 2. Fachpersonal, BGBl. Nr. 441/1996, gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2022

§ 2. Fachpersonal

(1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.

(2) Als geeignetes Fachpersonal gelten

1. Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

3. Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,

4. Psychologen/Psychologinnen,

5. Chemiker/innen und

6. Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.

(3) Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.

(4) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.

(5) Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.

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