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AMSG § 9. Aufgaben, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

1. TEIL Organisation

2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation

3. ABSCHNITT Vorstand

§ 9. Aufgaben

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.

(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,

2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,

3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,

4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,

5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,

6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,

7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,

8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,

9. Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40,

10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,

11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,

12. Controlling,

13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,

14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,

15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und

16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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