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AMSG § 79. Außerkrafttreten, BGBl. I Nr. 3/2013, gültig von 11.01.2013 bis 18.01.2017

9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten

§ 79. Außerkrafttreten

(1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) § 37b Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 fünfter Satz sowie § 37c Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit Ablauf des außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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