9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 79. Außerkrafttreten
(1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit außer Kraft.
(4) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft.
(5) § 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(6) § 80 samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des außer Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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