9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 78. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am in Kraft.
(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit in Kraft.
(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit in Kraft.
(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit in Kraft treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76495