AMSG § 76. Verweisungen, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 76. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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