AMSG § 76. Verweisungen, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten

§ 76. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76495