AMSG § 72. Verwaltungsverfahren, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

8. TEIL Übergangsbestimmungen

3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 72. Verwaltungsverfahren

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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