AMSG § 68. Personalvertretung, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

8. TEIL Übergangsbestimmungen

2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

§ 68. Personalvertretung

Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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