8. TEIL Übergangsbestimmungen
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 67. Forderungsübergang
Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.
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