AMSG § 67. Forderungsübergang, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

8. TEIL Übergangsbestimmungen

2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

§ 67. Forderungsübergang

Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.

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