AMSG § 52. Strafeinnahmen, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

§ 52. Strafeinnahmen

Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.

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