4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 51.
(1) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesfinanzgesetz für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.
(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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