AMSG § 51. Auflösung der Rücklage, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 01.01.2001

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

§ 51. Auflösung der Rücklage

Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.

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