4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 50.
(1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.
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