AMSG § 50., BGBl. Nr. 313/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2000

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

§ 50.

(1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Innerhalb der Arbeitsmarktrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 35a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (Haftungsrücklage) zu bilden. Die Haftungsrücklage bleibt bei der Beurteilung der Vermögenslage des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 6 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes außer Betracht.

(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 0,5 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Bundes im Rahmen der gebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Arbeitsmarktrücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.

(4) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie die Zwecke gemäß Abs. 2 und 3 und § 51 erfüllt werden können. Die Einnahmen aus Provisionen für Haftungen sind der Haftungsrücklage zuzuführen.

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