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AMSG § 50. Arbeitsmarktrücklage, BGBl. I Nr. 152/2023, gültig ab 01.01.2024

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

§ 50. Arbeitsmarktrücklage

(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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