4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 48.
(1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder
2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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