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AMSG § 46. Rechnungsabschluß, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

§ 46. Rechnungsabschluß

Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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