AMSG § 38f. Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht, BGBl. I Nr. 62/2016, gültig ab 01.08.2016

2. TEIL Aufgaben

4. HAUPTSTÜCK Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

§ 38f. Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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