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AMSG § 38e. Vermittlung eines Ausbildungsplatzes, BGBl. I Nr. 82/2008, gültig ab 28.06.2008

2. TEIL Aufgaben

4. HAUPTSTÜCK Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

§ 38e. Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:

1. eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG oder gemäß § 2 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

2. ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,

3. eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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