AMSG § 37. Pfändbarkeit, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

2. TEIL Aufgaben

3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen

2. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

§ 37. Pfändbarkeit

Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76495