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AMSG § 35., BGBl. I Nr. 128/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004

2. TEIL Aufgaben

3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen

2. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

§ 35.

(1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind.

(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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