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AMSG § 35., BGBl. Nr. 313/1994, gültig von 01.07.1994 bis 20.08.2003

2. TEIL Aufgaben

3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen

2. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

§ 35.

(1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

(3) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 2 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der Allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(4) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 2 Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrige Pflichtversicherung der einfache Betrag der Beihilfe.

(5) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Abs. 2 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.

(6) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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