AMSG § 26., BGBl. Nr. 313/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996

1. TEIL Organisation

5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften

§ 26.

(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für dieses eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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