§ 9. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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