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AMPFG § 6a. Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds, BGBl. I Nr. 185/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 6a. Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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