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AMPFG § 6., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001

§ 6.

(1) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.

(3) Die Gemeinden haben ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im Nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen.

(5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling und im Jahr 2001 überdies bis zum 1. April 3 218,5 Millionen Schilling und bis zum 1. November weitere 3 218,5 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahr 2001 bis zum Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der Haftungen gemäß den §§ 27a Abs. 8 und 35a Abs. 4 AMFG und 430 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Weiters sind jährlich bis spätestens 5. Februar aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 300 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen.

(8) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 6 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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