§ 6.
(1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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