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AMPFG § 5b., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004

§ 5b.

(1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

a) gekündigt hat oder

b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das frühestmögliche Pensionsanfallsalter erreicht hat oder

f) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

2. die Entlassung gerechtfertigt ist oder

3. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

4. ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder

5. der Betrieb stillgelegt wird oder

6. ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.

(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

1. Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.

2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.

3. Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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