§ 5b.
(1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
a) gekündigt hat oder
b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
e) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder
f) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
2. die Entlassung gerechtfertigt ist oder
3. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
4. ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
5. der Betrieb stillgelegt wird oder
6. ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
1. Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
4. Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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