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AMPFG § 5b., BGBl. I Nr. 179/1999, gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000

§ 5b.

(1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

1. Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte volle Beitragsgrundlage inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.

2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der vollen Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, § 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.

(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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