AMPFG § 4., BGBl. Nr. 315/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

§ 4.

(1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

(2) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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