TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AMPFG § 2b. Auflösungsabgabe, BGBl. I Nr. 154/2017, gültig von 17.01.2013 bis 31.12.2019

§ 2b. Auflösungsabgabe

(1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn

1. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder

2. die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder

3. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

a) gekündigt hat oder

b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

g) gerechtfertigt entlassen wurde oder

4. die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer

a) gekündigt hat oder

b) das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder

c) einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder

d) im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

5. ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder

6. ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder

7. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder

8. innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

9. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.

(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.

(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76494