AMPFG § 2a. Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018

§ 2a. Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

(1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1. bis 1 100 € 0 vH,

2. über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,

3. über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.

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