§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(1) Durch die Einnahmen aus
1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
2. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
3. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
4. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
5. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
3. für Leistungen nach dem AlVG,
4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
6. für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
9. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
10. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
12. für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und
13. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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