§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(1) Durch die Einnahmen aus
1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
2. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,
3. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,
4. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,
5. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
6. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
7. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
8. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und
9. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
AMSG,
3. für Leistungen nach dem AlVG,
4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
6. für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,
7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,
10. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
11. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und
13. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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