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AMPFG § 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik, BGBl. I Nr. 26/2000, gültig von 01.06.2000 bis 30.09.2000

§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik

(1) Durch die Einnahmen aus

1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7. vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

8. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und

11. den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10. für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,

11. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,

13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und

14. für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.

(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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